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Auffrischungsschulungen (FCL.740.A)

Ist eine Klassenberechtigung abgelaufen, muss der Bewerber für die Erneuerung eine Auffrischungsschulung absolvieren.
Pilot
Der Umfang der Auffrischungsschulung wird durch die Flugschule (ATO) festgelegt. Zu diesem Zweck führt die Flugschule eine Leistungsfeststellung des Bewerbers (in Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durch. Auf Basis dieser Leistungsfeststellung legt die ATO die Notwendigkeit und den Umfang der Auffrischungsschulung fest.

Die gemäß FCL.740 b) (2) durchzuführende Befähigungsüberprüfung ist mit einem Flugprüfer zu absolvieren, der weder an der Leistungsfeststellung noch am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen ist.
Der Umfang der Auffrischungsschulung richtet sich nach AMC 1 FCL 740(b)(1) VO(EU) Nr. 1178/2011.
Es gelten folgende Vorgaben:

Das Ablaufdatum liegt weniger als 3 Monate zurück:

  • Die Flugschule entscheidet über die / bzw. Durchführung der Auffrischungsschulung.

Das Ablaufdatum liegt mehr als 3 Monate aber weniger als 1 Jahr zurück:

  • Mindestens 2 Schulungseinheiten.

Das Ablaufdatum liegt mehr als 1 Jahr aber weniger als 3 Jahre zurück:

  • Mindestens 3 Schulungseinheiten.

Das Ablaufdatum liegt mehr als 3 Jahre zurück:

  • Die Flugschule entscheidet über die / bzw. Durchführung der Auffrischungsschulung.

Schulung entsprechend dem erstmaligen Erwerb der Berechtigung